Gemeinnützigkeit und Zweck

Auszug aus der aktuellen Satzung vom 07. März 2021:

(1) Präambel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Klimaschutzes.

(3) Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Einsetzen für die Förderung des Umweltschutzes mit dem Schwerpunkt im Bereich des Klimaschutzes in allen Belangen, z.B. durch die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zum Umweltschutz jedweder Art, beispielsweise in Form von Infoständen, Informations- und Themenabenden, Seminaren
  • Unterstützung und Förderung von theoretischer und praktischer Bildung, wie auch Wissenserweiterung im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes
  • Unterstützung, Förderung und Präsentation von wissenschaftlichen Arbeiten, Studien und Vorträgen aus und in dem Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes
  • Durchführung von (Jugend-) Bildungsfreizeiten mit dem Schwerpunkt und dem Thema Umwelt- und Klimaschutz
  • Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Jugendleiter*innen im Hinblick auf die Begleitung und Durchführung von (Jugend-) Bildungsfreizeiten mit dem Schwerpunkt und dem Thema Umwelt- und Klimaschutz
  • Förderung ehrenamtlicher Arbeit freiwilliger Helfer*innen im Bereich des Umwelt- und des Klimaschutzes sowie Unterstützung von Umwelt- und Klimaschutzbewegungen, wie beispielsweise – aber nicht abschließend – „Fridays for Future“ und andere „for Future“ Bewegungen

(4) Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Aufwandsentschädigungen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes und/oder anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.*

* Anmerkung: Aktuell werden keine Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstandes und/oder andere Organe ausgezahlt.
(Stand: 02. März 2024)